Über Hürth Rockt e.V.
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Die Satzung der Musikinitiative Hürth Rockt e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
4. Mittel des HR dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Initiative. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
a) durch Tod
§ 4 Organe des HR
Organe des HR sind 2. der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet
mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung zur
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer
Ladungsfrist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Änderungs-
oder Erweiterungswünsche sind von den Mitgliedern vor Beginn der
Versammlung schriftlich vorzutragen. Die Mitgliederversammlung ist bei
ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen
Personen beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeführt
werden. Die Beschlüsse werden mit Ausnahme von Satzungsänderungen mit
einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen gelten als nicht
ausschlaggebend für die Mehrheitsbeschlüsse. § 6 Vorstand
1. Der Vorstand der HR besteht aus folgenden Personen § 7 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus
ihren Reihen jeweils für die Dauer einer Vorstandsperiode 2
Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig. § 8 Neuwahlen
1. Nach der Entlastung des alten
Vorstandes ist für die weitere Durchführung der Mitgliederversammlung
ein Versammlungsleiter zu wählen, der in dieser Eigenschaft als
Wahlleiter fungiert. Ihm ist ein Stellvertreter beizugeben, der ihn in
einzelnen Wahlphasen vertreten kann. Die Tatsache, dass ein Wahlleiter
amtiert, schließt nicht aus, dass dieser in den Vorstand gewählt werden
kann. Über jedes einzelne Amt ist einzeln abzustimmen. Erreicht keiner
der Bewerber die absolute Stimmmehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen
den Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen erforderlich. Bei
Stimmengleichheit ist die Wahl zwischen den Kandidaten mit gleicher
Stimmzahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet
das Los. § 9 Satzungsänderungen
1. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. § 10 Auflösung der HR
1. Eine Auflösung der HR kann nur von
einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. In dieser Mitgliederversammlung müssen aus den
Reihen der Mitglieder gleichzeitig 2 Liquidatoren bestellt werden. Bei
einer Auflösung der HR oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen der HR an die Stadt Hürth mit der Auflage, dieses Vermögen
ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Musik im Sinne dieser
Satzung zu verwenden. § 11 SchlussvorschriftDie Satzung tritt am 30.11.2002 in Kraft. |






