§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Hürth – Rockt nachfolgend HR genannt.
2. Er hat seinen Sitz in Hürth. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Brühl eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der HR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Musik und die Erweiterung des Kulturangebotes der Stadt Hürth durch z.B. Rockkonzerte und Open Air Veranstaltungen.
3. Der HR ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des HR dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für die Arbeit im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit keine Zuwendungen aus Mitteln der Initiative. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Einzelmitglied in dem HR kann jede geschäftsfähige natürliche Person werden. Geschäftsfähige natürliche oder juristische Person können Fördermitglieder werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht bei ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden dadurch von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand des HR beantragt. Die Aufnahme von Bewerbern erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des HR und seiner Organe nach besten Kräften zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt, der zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen kann,
c) durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes, falls ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet
d) durch Beschluss der Mitgliederversammlung
§ 4 Organe des HR
Organe des HR sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Änderungs- oder Erweiterungswünsche sind von den Mitgliedern vor Beginn der Versammlung schriftlich vorzutragen. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Personen beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeführt werden. Die Beschlüsse werden mit Ausnahme von Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen gelten als nicht ausschlaggebend für die Mehrheitsbeschlüsse.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
a) die Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes
d) die Wahl der Kassenprüfer
e) die Beschlussfassung über Anträge
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) die Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrages
i) der Ausschluss von Mitgliedern
j) die Auflösung des Vereins
Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer findet alle 2 Jahre statt.
3. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand der HR besteht aus folgenden Personen
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Geschäftsführer/in
d) dem/der Schriftführer/in
2. Dem Vorstand können beliebig viele Beisitzer angehören.
a) Diese werden mit dem übrigen Vorstand gewählt
b) Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob und wie viele Beisitzer gewählt werden sollen
3. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand geschäftsführend im Amt.
4. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeder für sich berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten
§ 7 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen jeweils für die Dauer einer Vorstandsperiode 2 Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Neuwahlen
1. Nach der Entlastung des alten Vorstandes ist für die weitere Durchführung der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter zu wählen, der in dieser Eigenschaft als Wahlleiter fungiert. Ihm ist ein Stellvertreter beizugeben, der ihn in einzelnen Wahlphasen vertreten kann. Die Tatsache, dass ein Wahlleiter amtiert, schließt nicht aus, dass dieser in den Vorstand gewählt werden kann. Über jedes einzelne Amt ist einzeln abzustimmen. Erreicht keiner der Bewerber die absolute Stimmmehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmzahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 9 Satzungsänderung
1. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 10 Auflösung der HR
1. Eine Auflösung der HR kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen s t immberechtigten Mitglieder beschlossen werden . In dieser Mitgliederversammlung müssen aus den Reihen der Mitglieder gleichzeitig 2 Liquidatoren bestellt werden. Bei einer Auflösung der HR oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der HR an die Stadt Hürth mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Musik im Sinne dieser Satzung zu verwenden
§ 11 Schlussvorschrift
Die Satzung tritt am 30.11.2002 in Kraft.